Besondere Nutzungsbedingungen zu Seculog „New Generation“ und
IKOMOrtungs-und Geopositionsdiensten

Der Kunde erhält von IKOM die Möglichkeit, die IKOM-Ortungs- und Geopositionsdienste einschließlich der dazu notwendigen Softwareanwendungen zu nutzen, sofern folgende Nutzungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IKOM eingehalten werden:

Die IKOM-Ortungsdienste stehen dem Kunden über verschiedene Leistungspakete zur Verfügung. Deren Umfang und Verfügbarkeit können variieren und ergeben sich aus dem konkret mit dem Kunden zu vereinbarenden Auftrag. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus diesen besonderen Nutzungsbedingungen sowie der Leistungsbeschreibung von IKOM.

Bei dem durch IKOM vertrieben Produkt Seculog „New Generation“ handelt es sich um komplexe Hardware und Software. Grundsätzlich bestimmt IKOM den Einbaupartner. Es ist zwingend notwendig, dass die Installation nur durch besonders geschultes und von IKOM zertifiziertes Personal erfolgt. Ist dies nicht der Fall, so kann IKOM keine Gewähr für ein ordnungsgemäßes Funktionieren übernehmen. Auch eine mündliche Einwilligung von IKOM, dass der Kunde das Gerät selbst einbaut oder einbauen lässt, bedeutet nicht die Freigabe, wodurch eine Gewähr entstehen würde. Der Kunde hat bei eigenem Einbau die Handlungsanweisungen im Portal unter https://www.track2data.com/ zu beachten.

§ 1. Leistungsgegenstand und wichtige Leistungsdaten der IKOM-Ortungsdienste

1. Der Kunde erhält einen Zugang zum Onlineportal von IKOM, mit dem er via Smartphone oder PC Zugang zu seinen erworbenen Ortungsgeräten erhält. Der Kunde kann seine Objekte unter https://www.track2data.com/ einsehen.

2. Auf einer virtuellen Landkarte sieht er sämtliche gesendeten Positionen seiner mit Ortungsgeräten versehenen Objekte. Dies setzt eine bestehende Datenverbindung zum Mobilfunknetz, sowie in der begrenzten Zeit, in der ein Senden der Ortungsgeräte gewollt ist, eine Lokalisierungsmöglichkeit der Objekte voraus.

3. Die IKOM-Ortungsdienste bieten weiterhin ein automatisches Monitoring, über das der Kunde die Information erhält, wenn das jeweilige Ortungsgerät eine vom Kunden festzulegende Anzahl von Tagen (Empfehlung drei Tage) nicht gesendet hat.

4. Die IKOM-Ortungsdienste enthalten auch die Einstellmöglichkeit eines Geofencing-Alarms. Mit dieser geografischen Fahrzeugüberwachung erhält der Kunde die Möglichkeit, über seinen Portalzugang festzustellen, ob und an welcher Stelle sein Fahrzeug einen oder mehrere von ihm definierte Bereiche verlässt oder in diese einfährt. Die Grenzen der Bereiche legt der Kunde fest. Erkennt der Server durch eine Ortungsposition, dass das Fahrzeug einen definierten Bereich verlassen hat oder in diesen eingefahren ist, erhält der Kunde die gewünschte Information mit dem nächsten Senden des Ortungsgerätes über den im Benutzerkonto eingestellten Benachrichtigungsweg, und zwar als E-Mail. Hierzu ist erforderlich, dass der Kunde den angegebenen Kommunikationskanal aufrecht erhält und über ein entsprechend kompatibles Endgerät mit Internetanbindung verfügt.

5. Die IKOM-Ortungsdienste können von jeder Person mit Wohnsitz in einem der Länder innerhalb der EU-Länder-Abdeckungen (siehe § 3) genutzt werden.

6. Die IKOM-Ortungsdienste werden über eine im Ortungsgerät verbaute SIM-Karte erbracht. Für die Mobilfunkdienste, die über externe Telekommunikationsanbieter und dessen Roaming-Partnern im Ausland erbracht werden, gilt derzeit eine Verfügbarkeit von 97 % im Jahresdurchschnitt. Störungen der Übertragungsqualität durch atmosphärische oder sonstige Bedingungen können nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass in bestimmten, insbesondere ländlichen Regionen, eine Mobilfunknetzabdeckung auch gar nicht gewährleistet sein kann, was die Übertragung der Geoposition des Objekts, das sich an einem solchen Ort befindet, ausschließt. § 2 bleibt unberührt.

7. Die in der Hardware verbauten Batterien unterliegen einer besonderen Verschleißsituation, die stark von äußeren Faktoren abhängig ist und z.B. von Temperaturschwankungen im Fahrzeug, von Vibrationsbelastungen, Witterungsbedingungen je nach Standort des Fahrzeugs oder der unterschiedlich starken Belastung der Hardware als Verbrauchsgerät abhängt. Der Faktor liegt nach wissenschaftlichen Untersuchungen etwa bei 7. D.h. das Gerät kann
unter schlechten Empfangsbedingungen bis zum 7-fachen des normalerweise angesetzten Stromes benötigen, was die Laufzeit der Batterie beträchtlich reduzieren kann.

§ 2. Mögliche Leistungshindernisse

1. Die IKOM-Ortungsdienste können im Falle mechanischer und elektrischer Defekte der eingebauten SIM-Karte, des installierten Ortungsgeräts, in das die SIM-Karte eingebaut ist oder der Kabel, Antennen usw. nicht erbracht werden.

2. Die Erbringung und die Nutzung der IKOM-Ortungsdienste können mit Rücksicht auf den aktuellen Stand der Technik Einschränkungen und Ungenauigkeiten unterliegen, die außerhalb des Einflussbereichs von IKOM liegen. Dies betrifft insbesondere die Verfügbarkeit der vom Mobilfunkanbieter erbrachten Mobilfunk-Datenverbindung, des Mobilfunknetzes, der Positionsbestimmung durch ein globales Navigationssatellitensystem und des Internetzugangs. So sind die Dienste räumlich auf dem Empfang-und Sendebereich der vom jeweiligen Mobilfunkanbieter betriebenen Funkstationen beschränkt. Die Nichtverfügbarkeit des Mobilfunknetzes kann im Einzelfall dazu führen, dass die IKOMOrtungsdienste nicht zur Verfügung stehen, da der notwendige Datentransfer nicht stattfinden kann. Auch können die IKOM-Ortungsdienste durch atmosphärische Bedingungen und topographische Gegebenheiten oder durch Hindernisse (z. B. Brücken, Tunnel, Gebäude) beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für die Positionsbestimmung basierend auf dem globalen Navigationssatellitensystem. Auch die Nutzung des Internets kann durch zusätzliche Beeinträchtigung (z.B. Netzüberlastung) eingeschränkt sein.  Zudem können sich kurzfristige Kapazitätsengpässe aus Belastungsspitzen der
Dienste, der Mobilfunk-und Festnetze sowie des Internets ergeben.

3. Störungen können aus Gründen höherer Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung und behördlicher Anordnungen ergeben, sowie aufgrund technischer und sonstiger Maßnahmen (z. B. Reparatur, Wartung, Software-Updates, Erweiterungen), die an den Anlagen von IKOM oder von vor-und nachgeschalteten Dienstleistern, Content-Providern und Netzbetreibern, die für eine ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Dienste erforderlich sind, entstehen.

§ 3. Gebietsbeschränkung

Die IKOM-Ortungsdienste sind nur in bestimmten Ländern der europäischen Union verfügbar und werden auch nur in diesen Ländern von IKOM angeboten (EULänderabdeckung). Die EU-Länderabdeckung ist für den Kunden über seinen Portalzugang https://www.track2data.com/unter FAQ einzusehen. Voraussetzung für die Nutzung der IKOM-Ortungsdienste mit der entsprechenden Ortungsmöglichkeit des jeweiligen Objekts ist stets, dass sich das Objekt auch in dem Land der EULänderabdeckung befindet.

§ 4. Nutzungsvoraussetzungen

1. Der Kunde hat allgemein die gerätespezifischen Umgebungsbedingungen sicherzustellen und die jeweiligen Komponenten, die für die IKOM-Ortungsdienste notwendig sind, entsprechend den Installationsrichtlinien der Hersteller für die jeweiligen Komponenten bereitzustellen. IKOM setzt voraus, dass alle vom Kunden übergebenen Informationen vollständig und korrekt sind; andernfalls werden die entsprechenden Mehrleistungen gemäß Einzelauftrag behandelt. Sofern Dienstleistungen standardmäßig mit Hilfe von Fernwartung erbracht werden, stellt der Kunde die nötigen Kommunikationsvoraussetzungen (Telefon und Internet) zur Verfügung.

2. Nutzungsvoraussetzung für die Verwendung der IKOM-Ortungsdienste ist, dass in dem Objekt ein Ortungsgerät installiert ist und eine Mobilfunkdatenverbindungen zwischen dem Objekt und der IT-Infrastruktur von IKOM sowie dem kompatiblen Endgerät des Kunden besteht.

§ 5. Deaktivierung von IKOM-Ortungsdiensten

Sollte der Kunde auf eigenen speziellen Wunsch die IKOM-Ortungsdienste über seinen Portalzugang aktivieren und deaktivieren können, oder lässt er dies von einem unserer Administratoren ausführen, wird er darauf hingewiesen, dass bei Deaktivierung der IKOM Ortungsdienste keine Möglichkeit besteht, das Objekt insbesondere nach dessen Entwendung mithilfe der IKOM-Ortungsdienste und der im Objekt installierten Hardware zu
lokalisieren.

§ 6. Mitnutzerberechtigungen

Der Kunde kann optional, auf eigenen Wunsch, über seinen Portalzugang Mitnutzern eigene Berechtigungen zuweisen. Den Mitnutzern stehen dann die IKOM-Ortungsdienste in gleicher Weise zur Verfügung wie dem Kunden. Mitnutzer können eigene Bereiche definieren und erhalten eine eigene Nachricht über den im Portalzugang des Kunden eingestellten Benachrichtigungsweg. Mitnutzer können die IKOM-Ortungsdienste jedoch nicht selbst aktivieren und deaktivieren.

§ 7. Überlassung und Nutzung SIM-Karte

1. Der Kunde erhält eine codierte SIM-Karte, die im Eigentum von IKOM verbleibt.

2. Der Kunde darf die SIM-Karte nur für die ordnungsgemäße Nutzung der vereinbarten
Mobilfunkdienstleistungen verwenden. Alle für die Nutzung des Mobilfunknetzes zur
Verfügung gestellten Dienste sind einzuhalten, insbesondere darf die SIM Karte nur in
demselben Gerät betrieben werden, in dem sie geliefert wurde.

3. Die dem Kunden überlassene SIM-Karte ist immer im Gerät eingebaut. Die PIN und
PUK wird dem Kunden nicht mitgeteilt.

4. Die der SIM-Karte zugeordnete Rufnummer wird von IKOM festgelegt. IKOM behält sich
Änderungen von Rufnummern aus angemessenen technischen oder betrieblichen
Gründen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden vor.

§ 8. Besonderer Datenschutz für Ortungs-und Geopositionsdaten / Einwilligung des
Kunden in Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

1. Der Kunde willigt darin ein, dass IKOM personenbezogene Daten des Kunden, konkret die Geopositionen des Objekts, im Falle eines Fahrzeugs auch dessen Kennzeichen und Fahrgestellnummer, als auch den Einbauort des Ortungsgerätes im Objekt, im folgenden Umfang und zu folgenden Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen darf. Die Geopositionen des Objekts werden an IKOM übertragen und zum Zweck der Anzeige über den Portalzugang des Kunden und der von ihm berechtigten Mitnutzer gespeichert. Hierbei werden in regelmäßigen Abständen sämtliche Positionen des Objekts des Kunden gespeichert und angezeigt. Zu Zwecken der möglichen Auffindung des Objekts im Falle seiner Entwendung können Bewegungsprofile des Objekts durch IKOM erstellt und gespeichert werden. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt ausdrücklich nicht, es sei denn, IKOM wird aufgrund einer richterlichen oder behördlichen Anordnung hierzu verpflichtet. Diese Einwilligung ist jederzeit für die Zukunft frei widerruflich. Der Widerruf der Einwilligung führt dazu, dass die IKOM-Ortungsdienste eingestellt werden; die Einwilligung ist eine wesentliche Voraussetzung für die effektive Erbringung der IKOMOrtungsdienste.

2. Sofern das mit dem Ortungsgerät versehene Objekt ein Fahrzeug ist und der Kunde das Fahrzeug einem anderen Fahrer zur Nutzung zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, den anderen Fahrer vor Fahrtantritt über die IKOM-Ortungsdienste und die damit verbundene Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren und dessen Einwilligung dazu einzuholen, sowie auf die Möglichkeit der Deaktivierung der IKOMOrtungsdienste (siehe § 5) hinzuweisen.

3. Die Erhebung und Speicherung der Geoposition des Objekts durch IKOM erfolgt in regelmäßigen Abständen, sofern das Ortungsgerät eine Mobilfunkverbindung zum Mobilfunknetz aufbauen kann. Über einen bestimmten voreingestellten Zeitraum werden sämtliche Geopositionen gespeichert. Mit Deaktivierung der IKOMOrtungsdienste oder Kündigung durch den Kunden oder IKOM werden sämtliche gespeicherten Geopositionsdaten gelöscht.

4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass über die Nutzung der IKOMOrtungsdienste, insbesondere bei Vergabe von Mitnutzerberechtigungen, für sämtliche berechtigten Nutzer Rückschlüsse auf den Nutzer des Objekts durch den Kunden oder diejenigen Personen möglich sind, die mit dem jeweiligen Fahrzeug fahren oder gefahren sind. Besondere Bedingungen zu IKOM-Recovery Service- Tarif VIP-Europe

§ 1. Leistungsgegenstand

1. IKOM stellt dem Kunden nach Entwendung seines Fahrzeugs oder anderer Objekte die im Einzelauftrag genannten Dienstleistungen zur Wiederfindung und Rückführung des Fahrzeugs (im folgenden „IKOM-Recovery-Service“ genannt)zur Verfügung.

2. Für die Leistungserbringung ist es IKOM gestattet, Subauftragnehmer einzusetzen.

§ 2. Nutzungsvoraussetzungen

1. Der IKOM-Recovery-Service wird nur in den Ländern erbracht, die in der Länderabdeckung, abrufbar über den Portalzugang des Kunden unter FAQ, aufgeführt sind.

2. Sofern der Kunde den Standort seines Fahrzeugs bei Entwendung nicht kennt, und IKOM eine erste Ortung in einem der Länder der EU-Länderabdeckung erhält, kann der IKOM-Recovery-Dienst erbracht werden. Befindet sich das Fahrzeug außerhalb der EULänderabdeckung,
entstehen keine vertraglichen Verpflichtungen von IKOM.

3. In Krisen-und Kriegsgebieten wird IKOM nicht tätig, auch wenn diese unter die EULänderabdeckung fallen.

4. Voraussetzung für ein Tätigwerden von IKOM im Rahmen des IKOM-Recovery-Services, ist stets eine Strafanzeige wegen Diebstahls oder Unterschlagung durch den Kunden. Das Fahrzeug muss gem. Artikel 100 des Schengener Durchführungsübereinkommen in die Fahndung aufgenommen worden sein und zur Sicherstellung ausgeschrieben sein. Eine Garantie zur Auffindung kann nicht gegeben werden.

§ 3. Kosten/ Vergütung Tarif VIP-Europe

Sofern im Falle eines Diebstahls oder Unterschlagung unser Sicherheitspersonal tätig werden muss, wird im Tarif VIP-Europe eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 1000 € erhoben. Darin enthalten ist der Einsatz des Sicherheitspersonals (unabhängig von Anzahl und Zeitaufwand) zwecks Auffindung, die Kooperation mit der Polizei und die Einholung der Freigabebescheinigung. Im Falle zivilrechtlicher Streitigkeiten (z.B. im Falle
eines gutgläubigen Erwerbs eines gestohlenen Fahrzeugs) leistet IKOM keine Unterstützung. Kosten des Rücktransports sind nicht im Leistungsumfang enthalten.
Stand: 01. 07. 2017